Rechtsprechung
VGH Bayern, 08.05.2001 - 24 C 01.591 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,22869) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgeltung der Kosten für ein erstinstanzliches Prozesskostenhilfeverfahren durch Kostenfestsetzung für die erste Instanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 08.02.2001 - AN 4 E 00.5058
- VGH Bayern, 08.05.2001 - 24 C 01.591
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2001, 806
- DVBl 2001, 1223
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 24.08.2012 - 19 C 12.1262
Terminsgebühr
Die dem Hilfsbedürftigen im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind nach der Vorschrift des § 127 Abs. 4 ZPO, deren entsprechende Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund § 166 VwGO (vgl. hierzu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2001 Az. 24 C 01.591) die Klägerseite übersieht, nicht erstattungsfähig.